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   BGH, 25.05.1970 - III ZR 141/68   

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https://dejure.org/1970,1832
BGH, 25.05.1970 - III ZR 141/68 (https://dejure.org/1970,1832)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1970 - III ZR 141/68 (https://dejure.org/1970,1832)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1970 - III ZR 141/68 (https://dejure.org/1970,1832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten - Berücksichtigung von Schenkungen hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs - Beginn des Laufes der Zehnjahresfrist mit Vollzug der Schenkung (Leistung) oder mit Bedingungseintritt (Leistungserfolg) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1638
  • DB 1970, 1826
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67

    Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 25.05.1970 - III ZR 141/68
    Eine solche kann auch dann gegeben sein, wenn das Vollziehungsgeschäft unter einer Befristung oder Bedingung abgeschlossen ist (hier Vorversterben des Vaters und der Mutter der Parteien); der Schenker muß nur alles das getan haben, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes für den Beschenkten erforderlich ist und in dem entsprechenden Umfang seinen Zuwendungswillen in die Tat umgesetzt haben (vgl. neuerdings wieder zu § 518 BGB das Urteil des V. Zivilsenats vom 6. März 1970 - V ZR 57/67 = NJW 1970, 941).
  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 259/92

    Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Mitereben

    Die in einem einzelnen Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. Mai 1970 - III ZR 141/68 - NJW 1970, 1638) vertretene andere Auffassung, auf die die Revision zurückkommt, hat der erkennende Senat in BGHZ 98, 226, 233 "zur Vermeidung schwerwiegender Fehlentwicklungen" ausdrücklich aufgegeben.
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

    Die Frist des § 2325 III BGB beginnt erst dann, wenn der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre lang zu tragen hat und der schon im Hinblick auf diese Folgen von einer "böslichen" Schenkung abhalten kann (Abweichung von BGH, NJW 1970, 1638).

    Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Mai 1970 - III ZR 141/68 - NJW 1970, 1638) die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB schon von dem Augenblick an laufen lassen, in dem der Schenker alles getan habe, was von seiner Seite für den Erwerb des Leistungsgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich sei.

  • BGH, 02.12.1987 - IVa ZR 149/86

    Fristbeginn bei Grundstücksschenkung

    Die Frist beginne nicht erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges, sondern schon dann zu laufen, wenn der Schenker alles getan habe, was von seiner Seite aus für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich sei (so BGH Urteil vom 25. Mai 1970 - III ZR 141/68 - NJW 1970, 1638).
  • BGH, 14.07.1971 - III ZR 91/70

    Aktivbestand im Nachlass als Voraussetzung eines erbrechtlichen

    Denn ein Geschäft unter Lebenden ist vollzogen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt hat (BGH Urt. v. 6. März 1970 - V ZR 57/67 = NJW 1970, 941 und vom 25. Mai 1970 - III ZR 141/68 = NJW 1970, 1638; vgl. Bartholomeyczik, Erbrecht, 8. Aufl. § 59 III 2 S. 400 f).
  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 85/73

    Voraussetzungen für die Erfüllung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs -

    Daß diese Vorschrift grundsätzlich auch auf den Bereicherungsanspruch nach § 2329 BGB anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. insbesondere RGZ 81, 204; BGH LM BGB § 2325 Nr. 6 = MDR 1968, 217; BGH NJW 1970, 1638; RGRK-BGB 11. Aufl., § 2325 Anm. 24; Soergel-Ehard-Eder, BGB 9. Aufl., § 2329 Rdn. 2) und ist auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden.

    Zu der Frage, was unter "Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB zu verstehen ist, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 25. Mai 1970 (III ZR 141/68 = NJW 1970, 1638 mit Anm. Speckmann) in einem Falle Stellung genommen, in dem vor mehr als zehn Jahren vor dem Erbfall der Erblasser dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand (seine Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft) durch einen Übertragungsvertrag zukommen ließ, wobei der Übergang des Rechtes aufschiebend bedingt war.

  • KG, 10.03.1977 - 12 U 1601/76

    Aufhebung eines Urteils wegen eines Verfahrensmangels; Verurteilung zur Zahlung

    Auch wenn mit dieser Vereinbarung eine Schenkung gewollt gewesen sein sollte (worauf weiter unten im anderen Zusammenhang noch einzugehen sein wird), so läge in der Vereinbarung schon der Vollzug der Schenkung, da der Erblasser alles getan hatte, was von seiner Seite zum Erwerb des Anteils für die Beklagte erforderlich war (BGH, a.a.O.; BGH, NJW 1970, 1638, 1639 mit Anmerkung Speckmann).
  • BGH, 02.02.1972 - V ZR 148/69

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung von Eltern gegenüber

    Der Eigentumsübergang, mit dem die - gemischte - Schenkung spätestens (vgl. BGH NJW 1970, 1638) vollzogen gewesen wäre, wurde 1949 und hinsichtlich einer weiteren, vom Landkreis Münster unmittelbar auf den Beklagten übertragenen Streuparzelle 1951 im Grundbuch eingetragen, während der Vater der Parteien im Dezember 1963 oder 1964 (über die Jahreszahl enthalten die Parteischriftsätze wechselnde Angaben) und die Mutter im April 1966 verstorben ist.
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